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Gerotor GmbH

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Lambergstr. 1
D-94127 Neuburg am Inn

Management
Geschäftsführung: Markus Kreisle

Amtliches
HRB 12402
Amtsgericht: Passau
Firmensitz: Neuburg am Inn
USt-IdNr.: DE300934487

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Urheberrecht
Alle Informationen, Inhalte, Bilder und Grafiken dieser Webseite unterliegen entweder dem Urheberrecht der Gerotor AG und dürfen von Dritten nur nach Genehmigung veröffentlicht bzw. weiterverarbeitet werden oder sie entstammen aus gemeinfrei zugänglichen Quellen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gerotor GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand Januar 2017)

1. Allgemeines

1.1  Die Bedingungen sind Bestandteil aller zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese berufen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, hiermit widersprechen wir diesen ausdrücklich.

1.2  Ergänzungen und Änderungen von Verträgen und der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

2. Lieferung und Verpackung

2.1  Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

2.2  Wir sind für die Verpackung der Liefergegenstände verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart. Verpackungskosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

2.3  Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Beistellung sonstiger Gegenstände sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.3  Die Lieferfrist verlängert sich bei Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt, d.h. bei unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, wie bspw. bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse die Lieferung des Liefergegenstandes beeinflussen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Derartige Hindernisse werden dem Besteller umgehend mitgeteilt.

2.4  Überschreiten wir schuldhaft die Lieferfristen, kommen wir erst in Verzug, wenn der Besteller uns unter Setzung einer angemessenen Frist auffordert, erneut zu liefern. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Will der Besteller vom Vertrag zurücktreten und einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, finden die Beschränkungen von Ziffer 7. Nr. 7.1b Anwendung.

3. Lieferumfang

3.1  Der Lieferumfang wird durch den jeweiligen Vertrag bestimmt.

3.2  Änderungen am Liefergegenstand, die auf Verbesserungen der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

4. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

4.1  Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.2  Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Preisstellung

Sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 8 Wochen liegen, sind wir berechtigt im Falle von Materialpreis-, Lohnkosten- oder Energiepreiserhöhungen, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen.

6. Schutzrechte und Werkzeuge

6.1  Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

6.2  Sofern Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen des Bestellers gefertigt werden, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt sind.

7. Gewährleistung/Haftung

7.1  Für Mängel an Liefergegenständen haften wir wie folgt:

a) Während 12 Monaten ab Gefahrübergang hat der Besteller zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nach unserer Wahl. Sollte die Nacherfüllung mindestens zweimal zu keinem Erfolg führen oder unverhältnismäßig sein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

b) Unsere Haftung, die eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Regelungen erstrecken sich auch auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch bei Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

c) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel wegen natürlichem Verschleiß und fehlerhafter Montage sowie unerheblichen Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit.

7.2  Liefern wir aufgrund einer Bemusterung, gewährleisten wir ausschließlich die qualitativen und maßlichen Eigenschaften des vom Besteller freigegebenen Musters.

7.3  Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Produkthaftung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Rückgriff

Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1  Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

9.2  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.3  Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.4  Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

9.5  Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sowie bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers, hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

9.6  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1  Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir sind weiter berechtigt, den Besteller am Gericht seines Sitzes zu verklagen.

10.2  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

11. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.